Immobilie verkaufen

Wir verbinden Sie mit einem unserer Experten in Ihrem Markt, der den genauen Marktpreis Ihrer Immobilie ermittelt und den richtigen Käufer kennt.

Unsere Devise lautet: „Immobilien sind Vertrauenssache.“ Und wir tun alles, um diesem Motto gerecht zu werden.

Kurt Hinrichs Immobilien ist seit 1992 als Makler tätig und wir sind ausgewiesene Experten in unserer Region. 

Wir können Ihr Objekt öffentlich oder diskret vermarkten. Die Entscheidung liegt ganz bei Ihnen.

Und auch wenn unsere Region der Nordosten Deutschlands ist, so stammen unsere Käufer aus dem gesamten Bundesgebiet. 

Haben Sie Lust auf eine Vermarktung mit uns? Dann lassen Sie uns ein unverbindliches Erstgespräch führen.

Maklerprovision

Ein guter Makler ist sein Honorar immer wert. In der Vergangenheit waren die gesetzlichen Regelungen bei der Maklerprovision allerdings schwammig und ließen viel Raum für eine unfaire Kostenverteilung.

Am 23. Juni 2020 hat der Gesetzgeber nun den Paragraphen 656a bis d BGB verkündet, der die Maklerprovision für Wohnungen und Einfamilienhäuser neu regelt. Seit dem 23. Dezember 2020 ist dieses Gesetz in Kraft. 

Es soll private Käufer von Wohnimmobilien entlasten. Insbesondere gilt: wenn der Verkäufer den Makler beauftragt, darf die Provision nicht allein dem Käufer berechnet werden. 

Und wenn der Makler eine der beiden Vertragsseiten von dem Honorar befreien will, so gilt selbiges automatisch auch für die andere Seite.

Das Gesetz findet übrigens keine Anwendung, wenn der Käufer aus einem gewerblichen Hintergrund heraus handelt. Dann gilt weiterhin die volle Vertragsgestaltungsfreiheit.

Hier finden Sie den detaillierten Wortlaut in seiner am 23.12.2020 in Kraft getretenen Form:

§ 656a BGB Textform

Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.

§ 656b BGB Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d

Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.

§ 656c BGB Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien

(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.

(2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt.

§ 656d BGB Vereinbarungen über die Maklerkosten

(1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.

(2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.